Freistellung = Ferienbezug?
Montag, 19 Mai 2014 -
Kündigt ein Kadermitarbeiter oder ein Mitarbeitender mit Kundenkontakt, so wird er häufig für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt. Ein Ferienanspruch besteht auch während der Freistellungszeit. Es fragt sich jedoch, ob und in welchem Umfang Ferien während der Freistellung als bezogen gelten.
Dies ist auch von der Freistellungsart abhängig. Eine Freistellung auf Abruf ist mit dem Ferienbezug nicht vereinbar. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann dies nicht pauschal beurteilt werden. Den konkreten Umständen des Einzelfalls ist die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.
Gemäss Art. 329d Abs. 2 OR dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Daher sind noch offene Ferienansprüche grundsätzlich während der Freistellungsdauer auszugleichen. Ist dies aus stichhaltigen Gründen wie z.B. intensive Stellensuche nicht möglich, können Ferien ausnahmsweise ausbezahlt werden.
Der Ferienanspruch kann jedoch auch untergehen, wenn die Freistellungsdauer das restliche Ferienguthaben sehr stark übersteigt und der Ferienbezug vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurde. Wichtig dabei ist das Verhältnis von Freistellungsdauer zur Anzahl der offenen Ferientage. Eine fixe Verhältniszahl gibt es dabei nicht. Das Arbeitsgericht Zürich geht als Faustregel davon aus, dass ein Drittel der Freistellungstage als Ferienbezug angerechnet werden können. Es ist jedoch jeder Fall einzeln zu betrachten, abhängig von z.B. Abschlussdatum des neuen Arbeitsvertrages, effektiv bezogenen Ferien, Intensität der Stellensuche usw. (AGer., vom 14.02.2008)
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